Bürgschaft_alt

Die Obligationenanleihen der EGW werden vom Bund verbürgt. Die rechtliche Basis dafür bildet das Wohnraumförderungsgesetz von 2003. Für die Verbürgung beschliessen die eidgenössischen Räte periodisch einen Rahmenkredit. Bei jeder Emission muss der dafür nötige Bürgschaftsvertrag vom zuständigen Departement bewilligt werden.

Erst diese Bundesbürgschaft ermöglicht es der EGW, gemeinnützige Wohnbauträger mit zinsgünstigen, langfristigen Hypotheken zu fördern. Seit 2003 hat das Parlament bereits drei Rahmenkredite über insgesamt 5 Mrd. Franken gesprochen. Nie musste in dieser Zeit eine Bürgschaft eingelöst werden. Neben dem Fonds de Roulement (für Anschubfinanzierungen) ist die EGW-Bürgschaft das wichtigste Instrument der Wohnbauförderung des Bundes.

Neuer Rahmenkredit für künftige EGW-Anleihen

Zwischen Herbst 2020 und Frühjahr 2021 haben die eidgenössischen Räte über einen neuen Rahmenkredit für die EGW im Umfang von 1,7 Mrd. Franken entschieden. Damit soll der Bund in den Jahren 2021 bis 2027 für die Anleihen der EGW bürgen.

Der Nationalrat hat dem Rahmenkredit am 16. Dezember 2020 mit 138 Ja zu 52 Nein bei einer Enthaltung zugestimmt. Am 3. März 2021 hat auch der Ständerat den Kredit sehr deutlich bewilligt: mit 35 zu 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen. Die EGW kann ihre Aktivitäten im bisherigen Rahmen weiterführen.

Hier finden Sie die wichtigsten Dokumente zur Verbürgung der EGW-Anleihen:

Risikomanagement

Im Zusammenhang mit dem Prozess für einen neuen Rahmenkredit hat der Bundesrat das Risikomanagement der EGW in der Wohnraumförderungsverordnung verankert. Der neu eingefügte Artikel 41a WFV ist seit 1. Oktober 2020 in Kraft.