Bürgschaft

Die Obligationenanleihen der EGW werden vom Bund verbürgt. Die rechtliche Basis dafür bildet das Wohnraumförderungsgesetz von 2003. Für die Verbürgung beschliessen die eidgenössischen Räte periodisch einen Rahmenkredit. Bei jeder Emission muss der dafür nötige Bürgschaftsvertrag vom zuständigen Departement bewilligt werden.

Erst diese Bundesbürgschaft ermöglicht es der EGW, gemeinnützige Wohnbauträger mit zinsgünstigen, langfristigen Hypotheken zu fördern. Seit 2003 hat das Parlament bereits drei Rahmenkredite über insgesamt 5 Mrd. Franken gesprochen. Nie musste in dieser Zeit eine Bürgschaft eingelöst werden. Neben dem Fonds de Roulement (für Anschubfinanzierungen) ist die EGW-Bürgschaft das wichtigste Instrument der Wohnbauförderung des Bundes.