Bewilligungskriterien überarbeitet

Der Förderauftrag der EGW steht im Vordergrund

Die Bewilligungskriterien der EGW wurden überarbeitet

Die steigende Nachfrage nach Finanzierungen bei ungefähr gleichbleibenden Mitteln zur Verbürgung unserer Anleihen führte im Jahr 2015 zu einem Engpass. Weil für die Verbürgung von Anleihen auch in den kommenden Jahren nur gut 300 Mio. Franken zur Verfügung stehen, muss die Praxis der Bewilligung von Konversionen angepasst werden.

Die Oberste Richtschnur bildet der Fördergedanke im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes. Mit EGW-Finanzierungen sollen primär Neubauten oder Erneuerungen gemeinnütziger Bauträger gefördert werden.

Aufgrund dieser Vorgaben hat der Vorstand die Bewilligungskriterien überarbeitet und auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass bei Konversionen künftig nur noch Quoten von 20 – 40 % des Belehnungswertes bewilligt werden. So entsteht mehr Spielraum für die Finanzierung neuer Geschäfte. Die neuen Kriterien können hier heruntergeladen werden.