Bürgschaft
Die Obligationenanleihen der EGW werden vom Bund verbürgt. Die rechtliche Basis dafür bildet das Wohnraumförderungsgesetz von 2003. Für die Verbürgung beschliessen die eidgenössischen Räte periodisch einen Rahmenkredit. Bei jeder Emission muss der dafür nötige Bürgschaftsvertrag vom zuständigen Departement bewilligt werden.
Der aktuelle Rahmenkredit im Betrag von CHF 1,9 Milliarden wurden 2014/15 beschlossen. Er muss für die Verbürgung der Anleihen bis 2021 ausreichen.
Der Bundesrat hat dem Parlament am 02.09.2020 einen neuen Rahmenkredit im Betrag von CHF 1,7 Milliarden beantragt. Damit kann die EGW Ihre Aktivitäten bis Ende 2021 im bisherigen Rahmen weiterführen.
Hier finden Sie die wichtigsten Dokumente zur Verbürgung der EGW-Anleihen:
- EGW Risikoanalyse Summary August 2020
- EGW Stresstest Summary November 2018
- Ausführungen zum Umgang mit Bürgschaftsrisiken von Dr. Peter Gurtner, Präsident der EGW vom 20. September 2017
- EGW-Bulletin Nr. 1-2020: Die EGW verschafft Ihren Mitgliedern Hypotheken zu attraktiven Konditionen und unterstützt damit auch Alterswohnprojekte
- EGW-Bulletin Nr. 2-2019: Bundesrat Guy Parmelin spricht sich für einen neuen Rahmenkredit aus, damit die EGW weiterhin Wohnungsmieten vergünstigen kann
- EGW-Bulletin Nr. 1-2015: Ein Genossenschafter, die Neuenburger Wohnraumförderin sowie zwei bürgerliche Politiker begründen, warum und für wen die Bundesbürgschaft von grossem Nutzen ist
- Botschaft des Bundesrates vom 2. September 2020
- Factsheet
- Argumentarium
- Beleuchtender Bericht von Dr. Peter Gurtner, Präsident der EGW, im Wohnen
- Evaluation der EGW im Auftrag des Bundes - Schlussbericht
- Evaluation der EGW im Auftrag des Bundes - Zusammenfassung
Beachten Sie ausserdem folgende Dokumente:
Wohnraumförderungsgesetz, Geschäftsberichte, Rating der ZKB und Liegenschaften mit EGW-Finanzierungen